Konzessionsabgabe

Gemäß § 20 EnWg – Zugang zu den Energieversorgungsnetzen – haben Betreiber von Energieversorgungsnetzen jedermann nach sachlich gerechtfertigten Kriterien diskriminierungsfrei Netzzugang zu gewähren sowie die Bedingungen, einschließlich möglichst bundesweit einheitlicher Musterverträge und Konzessionsabgaben für diesen Netzzugang im Internet zu veröffentlichen.