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Konzessionsabgabe
Gemäß § 20 EnWg – Zugang zu den Energieversorgungsnetzen – haben Betreiber von Energieversorgungsnetzen jedermann nach sachlich gerechtfertigten Kriterien diskriminierungsfrei Netzzugang zu gewähren sowie die Bedingungen, einschließlich möglichst bundesweit einheitlicher Musterverträge und Konzessionsabgaben für diesen Netzzugang im Internet zu veröffentlichen.