Günstige Tarife für Wärmepumpenstrom

§ 22 EnFG – Reduzierung der Umlagen für elektrisch betriebene Wärmepumpen

Wer eine Wärmepumpe betreibt, kann zusätzlich von einer gesetzlichen Vergünstigung profitieren: Nach § 22 des Energiefinanzierungsgesetzes (EnFG)öffnet in einem neuen Tab werden die KWKG-Umlage und die Offshore-Netzumlage für elektrisch betriebene Wärmepumpen auf 0,00 ct/kWh gesenkt. Damit entfallen zwei staatlich veranlasste Umlagen, die sonst Bestandteil Ihres Strompreises sind, vollständig.

Die Umlagenreduzierung nach § 22 EnFG wird rückwirkend für das vergangene Jahr erstattet. Damit wir Ihre Erstattung rechtzeitig beantragen können, übermitteln Sie uns Ihre Meldung bitte bis spätestens 28.02. eines Jahres über unser Formular.

Was ist § 22 EnFG und warum gibt es die Umlagenprivilegierung?

Das Energiefinanzierungsgesetz (EnFG) regelt die Erhebung von Energieumlagen in Deutschland. Mit § 22 EnFG setzt die Bundesregierung einen gezielten Anreiz: Betreiber elektrisch angetriebener Wärmepumpen können unter bestimmten Voraussetzungen eine Reduzierung der Energieumlagen erhalten. So soll der Umstieg von fossilen Heizsystemen wie Öl- oder Gasheizungen auf Alternativen wie zum Beispiel Wärmepumpen beschleunigt werden.

Welche Umlagen werden reduziert?

Beide Umlagen zusammen ergeben im Jahr 2026 1,65 ct/kWh (inkl. Mehrwertsteuer). Was zunächst nach wenig klingt, macht bei einem jährlichen Stromverbrauch von 5.000 kWh rund 82 € im Jahr aus.

KWKG-Umlage

Die Umlage nach dem Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz (KWKG) fördert Anlagen, die Strom und Wärme gleichzeitig erzeugen. Für berechtigte Wärmepumpen wird diese Umlage auf 0,00 ct/kWh gesenkt. Seit dem 01.01.2026 beträgt die KWKG-Umlage 0,53 ct/kWh (inkl. Mehrwertsteuer).

Offshore-Netzumlage

Über die Offshore-Netzumlage werden die Kosten der Netzanbindung von Offshore-Windparks refinanziert. Auch diese entfällt für berechtigte Wärmepumpen vollständig. Seit dem 01.01.2026 beträgt die Offshore-Netzumlage 1,12 ct/kWh (inkl. Mehrwertsteuer).

Wer hat Anspruch auf die Reduzierung?

Sie können die Umlagenreduzierung nach § 22 EnFG in Anspruch nehmen, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:

  • Eigener Zählpunkt: Ihre Wärmepumpe verfügt über einen separaten Stromzähler (eigenen Zählpunkt), der ausschließlich für die Wärmepumpe genutzt wird
  • Elektrisch betriebene Wärmepumpe: Es muss sich um eine elektrisch angetriebene Wärmepumpe handeln, die mit dem Stromnetz verbunden ist.
  • Kein Unternehmen in Schwierigkeiten: Als Antragsteller dürfen Sie kein Unternehmen in wirtschaftlichen Schwierigkeiten im Sinne der EU-Beihilfevorschriften sein
  • Keine offenen EU-Rückforderungsansprüche: Gegen Sie darf keine offene Rückforderungsanordnung der Europäischen Kommission bestehen

So profitieren Sie von der Reduzierung

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Meldeformular ausfüllen

Wenn Sie alle Voraussetzungen erfüllen, können Sie die Umlagenreduzierung über unser Meldeformular beantragen. Dafür benötigen wir Ihre Kontaktdaten, Ihre Kundennummer, sie Zählernummer Ihres Wärmepumpen-Zählers, sowie eine Bestätigung, dass die oben genannten Voraussetzungen erfüllt sind.
2

Prüfung durch den Netzbetreiber

Wir prüfen Ihre Angaben und leiten die Meldung an den zuständigen Netzbetreiber weiter. Sobald dieser die Reduzierung bestätigt und die genannten Umlagen nicht mehr in Rechnung stellt, geben wir die Umlagenreduzierung 1:1 an Sie weiter.

Bitte beachten Sie die folgenden Fristen:

  • Bis 28. Februar: Sie erhalten die vollständige Reduzierung der Umlagen für das vergangene Jahr.
  • 01. März bis 31. März: Die Privilegierung für das vergangene Jahr wird gemäß § 53 Abs. 2 EnFG um 20 Prozentpunkte gekürzt – Sie erhalten damit nur noch 80 % der Reduzierung.
  • Ab 01. April: Ein Anspruch auf die Privilegierung für das vergangene Jahr entfällt vollständig.

Hinweis: Die Reduzierung der Umlagen muss jährlich neu beantragt werden. 

Änderungen melden: Sollten sich Ihre Verhältnisse ändern und Sie damit die Voraussetzungen nicht mehr erfüllen, sind Sie gesetzlich verpflichtet, uns dies unverzüglich und unaufgefordert mitzuteilen.

FAQ zu Umlagenreduzierung

  • Ab wann erhalte ich die Umlagenreduzierung nach § 22 EnFG?

    § 22 EnFG ist bereits seit dem 01.01.2023 in Kraft. Die Zustimmung der Europäischen Kommission erfolgte jedoch erst im Dezember 2025. Daher kann eine Umlagenreduzierung erstmals für das Jahr 2025 beantragt werden. Eine rückwirkende Erstattung für die Jahre 2023 und 2024 ist nicht möglich.

  • Kann ich für 2025 noch einen Antrag stellen?

    Nein, die Antragsfrist ist bereits abgelaufen. Eine rückwirkende Erstattung für das Jahr 2025 ist leider nicht mehr möglich.

  • Bis wann muss ich die Umlagenreduzierung für das Jahr 2026 beantragen?

    Bitte stellen Sie Ihren Antrag bis spätestens 28. Februar 2027. So können wir sicherstellen, dass Sie die volle Erstattung für das Jahr 2026 erhalten, da wir Ihren Antrag bis spätestens 31. März 2027 an den zuständigen Netzbetreiber übermitteln müssen.

  • Muss der Antrag jedes Jahr neu gestellt werden?

    Ja. Um von der Reduzierung der Umlagen profitieren zu können, muss die Befreiung jährlich neu beantragt werden. 

  • Wie erhalte ich die Reduzierung der Umlagen nach §22 EnFG?

    Sobald Ihr zuständiger Netzbetreiber die Reduzierung bestätigt und uns die Umlagen entsprechend nicht mehr in Rechnung stellt, berücksichtigen wir die Umlagenreduzierung direkt in Ihrem Arbeitspreis.

  • Wie hoch ist die Einsparung durch die Umlagenprivilegierung?

    Die genaue Höhe hängt von Ihrem Stromverbrauch und den aktuellen Umlagenhöhen ab. Im Jahr 2026 sparen Sie durch die beiden Umlagen rund 1,65 Cent pro Kilowattstunde (inkl. Mehrwertsteuer).

  • Ich habe einen Wärmestromtarif bei MAINGAU – muss ich trotzdem einen Antrag stellen?

    Ja. Auch wenn Sie bereits unseren Wärmepumpenstromtarif nutzen, ist für die Umlagenreduzierung nach § 22 EnFG eine Erstmeldung erforderlich. Der Wärmepumpenstromtarif von MAINGAU setzt bereits einen separaten Zähler und eine unterbrechbare Wärmepumpe voraus – damit erfüllen Sie die wichtigste technische Voraussetzung für § 22 EnFG in der Regel bereits.

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