Umlagen und Steuern
Der Strompreis: Umlagen, Abgaben und Steuern
Umlagen, Abgaben und Steuern sind ein staatlich regulierter Bestandteil des Strompreises. Endverbraucher zahlen diese über die Stromrechnung an den jeweiligen Stromanbieter, dieser gibt sie dann an den Staat weiter. Auf die Höhe der staatlichen Abgaben können die Stromanbieter keinen Einfluss nehmen, da diese jedes Jahr von den Übertragungsnetzbetreibern berechnet und in der Regel im Oktober veröffentlicht werden. Hierunter fallen die Stromsteuer, die Konzessionsabgabe, die Umlage nach dem Erneuerbare-Energie-Gesetz (EEG-Umlage), die Umlage nach dem Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz (KWKG-Umlage), die Offshore-Netzumlage, die Umlage nach § 19 der Strom-Netzentgeltverordnung sowie die Umlage für abschaltbare Lasten. Die ab 1. Januar 2024 für alle Stromtarife geltenden Umlagen und Abgaben finden Sie in der untenstehenden Tabelle.
Steuer/Umlage | Jahr 2024 | zum Vgl.: Jahr 2023 | Differenz 2024 : 2023 |
---|---|---|---|
EEG (Wegfall 1. Juli 2022) | 0,000 ct | 0,000 ct | 0,000 ct |
KWK-G | 0,275 ct | 0,357 ct | - 0,082 ct |
§ 19-Umlage | 0,643 ct | 0,417 ct | + 0,226 ct |
Stromsteuer | 2,050 ct | 2,050 ct | 0,000 ct |
Offshore-Umlage | 0,656 ct | 0,591 ct | 0,065 ct |
Abschaltbare Lasten | 0,000 ct | 0,000 ct | 0,000 ct |
Gesamt netto/kWh | 3,624 ct | 3,415 ct | + 0,209 ct |
Gesamt brutto/kWh (inkl. 19% MWSt.) | 4,313 ct | 4,064 ct | + 0,249 ct |
Strompreiszusammensetzung: Staatlichen Abgaben im Überblick
Was bedeuten die Abgaben, Umlagen und Steuern genau? Eine Zusammenfassung mit Erklärungen finden Sie im Folgenden:
KWKG-Umlage
Um eine effiziente Energieerzeugung zu fördern, wurde im Jahr 2002 das Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz beschlossen. Danach erhalten Betreiber von KWK-Anlagen zeitlich befristete Zuschlagszahlungen. Diese Förderung wird durch die KWKG-Umlage gedeckt. Der Vorteil von Kraft-Wärme-Kopplungsanlagen ist, dass bei einem Verbrennungsprozess neben Wärme auch Strom erzeugt wird.
Konzessionsabgabe
Die Betreiber der Strom- und Gasnetze verlegen ihre Leitungen oft über oder unter öffentlichen Straßen und Wegen. Dafür müssen Sie den jeweiligen Städten und Gemeinden eine Gebühr für das Wegenutzungsrecht zahlen - die sogenannte Konzessionsabgabe. Sie ist in der Konzessionsabgabenverordnung geregelt.
Stromsteuer
Die Stromsteuer fällt an, wenn der Verbraucher Strom aus dem Versorgungsnetz entnimmt. Die Gesetzesgrundlage ist das Stromsteuergesetz (StromStG). Es gibt jedoch auch Ausnahmen, die zu einer Steuerbefreiung führen, zum Beispiel Strom aus einem Netz, das ausschließlich aus erneuerbaren Energieträgern speist. Somit fördert die Stromsteuer die Energiewende.
Offshore-Netzumlage
Die 2013 eingeführte Umlage dient zur Finanzierung von Schadensersatzforderungen, die durch Störungen, Ausfälle oder Verzögerungen bei der Anbindung von Offshore-Windparks entstehen. Bis 2018 hieß die Umlage deshalb noch Offshore-Haftungsumlage. Darüber hinaus werden mit der Offshore-Umlage auch die Kosten für die Errichtung und den Betrieb der Offshore-Anbindungsleitungen getragen.
§19 Strom-Netzentgeltverordnung (NEV)-Umlage
Stromintensive Industrieunternehmen werden durch reduzierte Netzentgelte entlastet. Die daraus entstehenden Kosten für Netzbetreiber werden bundesweit einheitlich umgelegt auf alle Endverbraucher.
Abschaltbare Lasten-Umlage (AbLaV)
Ziel ist eine bessere Netzstabilität und Versorgungssicherheit. Mit der Umlage werden Vergütungen der Übertragungsnetzbetreiber an Anbieter von sogenannter “Abschaltleistung” ausgeglichen. Solche Anbieter können beispielsweise Industriebetriebe sein, die kurzfristig die Strombelieferung reduzieren oder verzichten können, wenn das Stromnetz überlastet ist.
Zwei weitere Bestandteile des Strompreises
Neben den staatlichen Abgaben gibt es noch weitere Bestandteile des Strompreises: Zum einen die Kosten für den Transport und die Messung von Strom. Die Netzentgelte und Gebühren für den Zähler haben einen Anteil von rund 21 Prozent. Ebenso wie bei den staatlichen Abgaben zahlt der Verbraucher die Netzentgelte an den Stromanbieter, dieser gibt sie jedoch weiter an die Netzbetreiber und Messstellenbetreiber. Zum anderen haben die Beschaffung und Lieferung des Stroms einen Anteil am Strompreis von rund 52 Prozent. Dieser Block wird auch als Wettbewerbsanteil bezeichnet, da der Energieversorger diesen selbst festlegen kann.