Strom: Umlagen und Steuern
Der Strompreis: Umlagen, Abgaben und Steuern
Umlagen, Abgaben und Steuern sind ein staatlich regulierter Bestandteil des Strompreises. Endverbraucher zahlen diese über die Stromrechnung an den jeweiligen Stromanbieter, dieser gibt sie dann an den Staat weiter. Auf die Höhe der staatlichen Abgaben können die Stromanbieter keinen Einfluss nehmen, da diese jedes Jahr von den Übertragungsnetzbetreibern berechnet und in der Regel im Oktober veröffentlicht werden. Zu den staatlichen Abgaben zählen:
- Umlage nach dem Erneuerbare-Energie-Gesetz (EEG-Umlage, seit 01.07.2022 nicht mehr Bestandteil der Stromrechnung)
- Umlage nach dem Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz (KWKG-Umlage)
- Aufschlag für besondere Netznutzung (§ 19 Strom-NEV-Umlage und Aufschlag für besondere einspeiseseitige Netznutzung)
- Stromsteuer
- Offshore-Umlage
- Konzessionsabgabe
- Umlage für abschaltbare Lasten (abgeschafft seit 31.12.2023)
Die ab 1. Januar 2026 für alle Stromtarife geltenden Umlagen und Abgaben finden Sie in der untenstehenden Tabelle.
| Steuer/Umlage | Jahr 2025 | Jahr 2026 | Differenz 2025-2026 |
|---|---|---|---|
| EEG-Umlage | 0,000 Cent/kWh | 0,000 Cent/kWh | 0,000 Cent/kWh |
| KWKG-Umlage | 0,277 Cent/kWh | 0,446 Cent/kWh | + 0,169 Cent/kWh |
Aufschlag für besondere Netznutzung inkl. § 19 Strom-NEV-Umlage Aufschlag für besondere einspeiseseitige Netznutzung | 1,558 Cent/kWh | 1,559 Cent/kWh | + 0,001 Cent/kWh |
| Stromsteuer | 2,050 Cent/kWh | 2,050 Cent/kWh | 0,000 Cent/kWh |
| Offshore-Umlage | 0,816 Cent/kWh | 0,941 Cent/kWh | +0,125 Cent/kWh |
| Konzessionsabgabe | regional unterschiedlich | regional unterschiedlich | regional unterschiedlich |
| Gesamt netto/kWh | 4,701 Cent/kWh | 4,996 Cent/kWh | + 0,295 Cent/kWh |
| Gesamt brutto/kWh (inkl. 19 % MwSt.) | 5,594 Cent/kWh | 5,945 Cent/kWh | + 0,351 Cent/kWh |
Steuer/Umlage
EEG-Umlage
- Jahr 2025
- 0,000 Cent/kWh
- Jahr 2026
- 0,000 Cent/kWh
- Differenz 2025-2026
- 0,000 Cent/kWh
KWKG-Umlage
- Jahr 2025
- 0,277 Cent/kWh
- Jahr 2026
- 0,446 Cent/kWh
- Differenz 2025-2026
- + 0,169 Cent/kWh
Aufschlag für besondere Netznutzung inkl. § 19 Strom-NEV-Umlage
undAufschlag für besondere einspeiseseitige Netznutzung
- Jahr 2025
- 1,558 Cent/kWh
- Jahr 2026
- 1,559 Cent/kWh
- Differenz 2025-2026
- + 0,001 Cent/kWh
Strompreiszusammensetzung: Staatliche Abgaben im Überblick
Was bedeuten die Abgaben, Umlagen und Steuern genau? Eine Zusammenfassung mit Erklärungen finden Sie im Folgenden:
EEG-Umlage
Die EEG-Umlage wurde 2000 eingeführt, um den Ausbau erneuerbarer Energien wie Solar-, Wind-, Biomasse- und Wasserkraft zu finanzieren. Das dahinterliegende Prinzip: Betreiber solcher Anlagen erhalten für jede Kilowattstunde Ökostrom, die sie ins Netz einspeisen, eine garantierte Vergütung – unabhängig vom Börsenstrompreis. Bis Mitte 2022 wurde die Differenz zwischen Vergütung und Marktpreis über die EEG-Umlage von allen Stromverbrauchern getragen.
Dank dieser Regelung stieg der Anteil erneuerbarer Energien am Stromverbrauch in Deutschland deutlich: von rund acht Prozent im Jahr 2002 auf über 52 Prozent im Jahr 2023. Seit dem 1. Juli 2022 wird die Förderung jedoch direkt aus dem „Energie- und Klimafonds“ (EKF) des Bundes finanziert, wodurch die EEG-Umlage von den Stromrechnungen gestrichen wurde.
KWKG-Umlage
Um eine effiziente Energieerzeugung zu fördern, wurde im Jahr 2002 das Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz beschlossen. Danach erhalten Betreiber von Kraft-Wärme-Kopplungsanlagen zeitlich befristete Zuschlagszahlungen. Diese Förderung wird durch die KWKG-Umlage gedeckt. Der Vorteil von Kraft-Wärme-Kopplungsanlagen ist, dass bei einem Verbrennungsprozess neben Wärme auch Strom erzeugt wird.
Aufschlag für besondere Netznutzung (§ 19 Strom-NEV-Umlage und Aufschlag für besondere einspeiseseitige Netznutzung)
Stromintensive Industrieunternehmen profitieren von reduzierten Netzentgelten, um ihre Wettbewerbsfähigkeit zu stärken. Die dadurch entstehenden Kosten der Netzbetreiber wurden bislang über die § 19 Strom-NEV-Umlage auf alle Endverbraucher bundesweit umgelegt. Ab dem 1. Januar 2025 wird die bisherige § 19 Strom-NEV-Umlage um den sogenannten „Aufschlag für besondere einspeiseseitige Netznutzung“ ergänzt. Dieser Aufschlag ermöglicht es Netzbetreibern, einen Teil der Kosten auszugleichen, die durch den Ausbau von Anlagen zur Stromerzeugung aus erneuerbaren Energien entstehen.
Stromsteuer
Die Stromsteuer fällt an, wenn der Verbraucher Strom aus dem Versorgungsnetz entnimmt. Die Gesetzesgrundlage ist das Stromsteuergesetz (StromStG). Es gibt jedoch auch Ausnahmen, die zu einer Steuerbefreiung führen, zum Beispiel Strom aus einem Netz, das ausschließlich aus erneuerbaren Energieträgern speist. Somit fördert die Stromsteuer die Energiewende.
Offshore-Netzumlage
Die 2013 eingeführte Umlage dient zur Finanzierung von Schadensersatzforderungen, die durch Störungen, Ausfälle oder Verzögerungen bei der Anbindung von Offshore-Windparks entstehen. Bis 2018 hieß die Umlage deshalb noch Offshore-Haftungsumlage. Darüber hinaus werden mit der Offshore-Umlage auch die Kosten für die Errichtung und den Betrieb der Offshore-Anbindungsleitungen getragen.
Konzessionsabgabe
Die Betreiber der Strom- und Gasnetze verlegen ihre Leitungen oft über oder unter öffentlichen Straßen und Wegen. Dafür müssen Sie den jeweiligen Städten und Gemeinden eine Gebühr für das Wegenutzungsrecht zahlen - die sogenannte Konzessionsabgabe. Sie ist in der Konzessionsabgabenverordnung geregelt und regional unterschiedlich. Wie hoch die Konzessionsabgabe an Ihrer individuellen Lieferadresse ist, können Sie Ihrer Stromrechnung entnehmen.
Abschaltbare Lasten-Umlage (AbLaV)
Diese Umlage wurde zum 31.12.2023 abgeschafft. Ziel der AbLaV war eine bessere Netzstabilität und Versorgungssicherheit. Mit der Umlage wurden Vergütungen der Übertragungsnetzbetreiber an Anbieter von sogenannter „Abschaltleistung” ausgeglichen. Solche Anbieter konnten beispielsweise Industriebetriebe sein, die bei einer Überlastung des Stromnetzes kurzfristig die Strombelieferung reduzieren oder komplett darauf verzichten konnten.


