Mann und Kind freuen sich über eine günstigere Stromrechnung durch das neue Gesetz für Wärmepumpen und Ladestationen

Neues Gesetz für Wärmepumpen und Wallboxen

​Das Wichtigste in Kürze

Sie haben eine Wallbox oder Wärmepumpe? Mit der neuen Regelung wird Ihre Stromrechnung zukünftig günstiger. 

Grund dafür ist ein neues Gesetz: Der § 14a EnWG soll eine Überlastung der Stromnetze verhindern. Das bedeutet, die Stromversorgung Ihrer Wärmepumpe oder Wallbox kann bei drohender Netzüberlastung durch den Netzbetreiber gedrosselt werden.

Aber keine Sorge: Die Netzbetreiber müssen immer eine Mindestleistung von 4,2 kW zur Verfügung stellen, sodass Wallboxen und Wärmepumpen weiterarbeiten können, allerdings eben mit geringerer Leistung. 

Die Umsetzung des Gesetzes erfolgt nach und nach, Sie müssen erst einmal nichts tun und werden im Laufe des Jahres von Ihrem Netzanbieter kontaktiert. Die Reduzierung der Netzentgelte (welche Teil Ihrer Stromrechnung sind) erfolgt nachdem Sie die Vereinbarung zur Steuerung getroffen haben.

Warum gibt es eine neue Regelung?

Private Ladestationen für E-Autos und Wärmepumpen haben höhere Leistungen als die meisten Geräte im Haushalt und beziehen oft zur gleichen Zeit Strom aus dem Netz. 

Das Problem: Die meisten Niederspannungsnetze sind noch nicht auf diesen hohen Verbrauch ausgelegt. Bis der Ausbau der Netze flächendeckend stattgefunden hat, muss die Stromversorgung sichergestellt werden. 

Dies funktioniert am besten durch eine Steuerung des Netzbetreibers, der die angeschlossenen Wärmepumpen und Ladestationen im Blick behält und je nach Auslastung steuert. 

Für wen gilt das neue Gesetz?

Einfach gesagt, gilt die Regelung für jede neue Wärmepumpe oder Wallbox (oder andere steuerbare Einrichtungen) mit mehr als 4,2 kW Netzanschlussleistung. Eine Ausnahme sind Bestandsanlagen mit bereits vereinbarter Steuerung, für diese sind die neuen Regelungen spätestens ab dem 1.1.2029 anzuwenden. Nachtspeicherheizungen, Anlagen mit weniger als 4,2 kW und Bestandsanlagen ohne Vereinbarung sind davon nicht betroffen.

Gültigkeit

Bestandsanlagen vor 1.1.2024 mit Vereinbarung

Ja

Bestandsanlagen vor 1.1.2024 ohne Vereinbarung

Nein

Neue Anlage ab 1.1.2024 mit mehr als 4,2 kW

Ja

Neue Anlagen mit weniger als 4,2 kW

Nein

Nachtspeicherheizungen

Nein

Wichtig: Die neuen Regelungen werden im Laufe des Jahres umgesetzt. Wärmepumpen-Besitzer und Ladestations-Besitzer werden vom Netzanbieter kontaktiert - für Sie besteht also erst einmal kein Handlungsbedarf.

Vorteile für Besitzer einer Wallbox oder Wärmepumpe

Lässt man die Steuerung des Netzbetreibers seiner Wärmepumpe oder Ladestation zu, so kann man die Anlage ohne Verzögerung in Betrieb nehmen und spart beim Netzentgelt. Hier gibt es zwei Möglichkeiten:

  • Pauschaler Betrag 
  • Prozentuale Reduzierung des Arbeitspreises

Die erste Möglichkeit ist besonders attraktiv für Wallbox-Besitzer, die zweite Möglichkeit benötigt einen separaten Zähler und eignet sich daher für Wärmepumpen-Besitzer. Wie hoch die Ersparnis genau ist, variiert von Ort zu Ort – das liegt an den unterschiedlich hohen Netznutzungsentgelten. Warum das so ist, erfahren Sie im Blogbeitrag zum Thema Netzentgelte. Fakt ist aber, es lohnt sich und die Abrechnung erfolgt ganz normal über den Stromvertrag.

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27.03.2024
·Carolin · Lesedauer 4 min

Könnte meine Wallbox oder Wärmepumpe bei Überlastung komplett abgeschaltet werden?

Weitere wichtige Infos

  • Stammt der Strom aus einer eigenen Solaranlage, so wird dieser nicht vom Netzbetreiber gesteuert. Das bedeutet: Die Wallbox oder Wärmepumpe könnte theoretisch trotz Drosselung des Netzbetreibers mehr leisten, da der Strom aus der Solaranlage hinzuaddiert wird.

  • Föhn, Wäschetrockner, Kaffeemaschine und Co. gehören zum normalen Haushaltsverbrauch und dieser darf nach wie vor nicht vom Netzbetreiber gesteuert werden.

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